Die Frist für die Nachweiserbringung des Masernschutzes für Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.03.2020 in entsprechenden Einrichtungen tätig oder betreut waren, wurde erneut bis zum 31.07.2022 verlängert.
Für die Einrichtungen der ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen sind die gesonderten Regelungen in den Mitteilungsblättern der Behörde für Schule und Berufsbildung einzusehen:

Weitere Infos zum Masernschutzgesetz siehe u. a. in unseren vorherigen Beiträgem: