Basierend auf den zwischen Bund und Länder vereinbarten Beschluss aus der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs/chefinnen vom 15. April. Auszug aus dem Schreiben der BASFI an die Kitas / Stand 20. April

  • Aktualisierung der Allgemeinverfügung – Teil 8 Kindertageseinrichtungen
    (Text findet sich nachfolgend).
  • Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen bis zum 6. Mai 2020 verlängert.
  • Notbetreuung: Vorrangig Eltern des Bereichs „Daseinsfürsorge“ und Aufrechterhaltung wichtiger Infrastrukturen.
  • aber weiterhin auch für Kinder mit dringlichen sozialpädagogischem Förderbedarf
  • Ausweitung Notbetreuung auf Alleinerziehende – nötigenfalls schrittweise mit eingeschränktem Betreuungszeiten
  • Finanzierung Kita bis zum 28. April entsprechend KiBeG Vorschriften gesichert.
    Im Laufe der kommenden Woche werden die Kitas mit einem separaten Schreiben über die Rahmenbedingungen einer weiteren Kita-Finanzierung und zur Rückerstattung informiert.
  • Eltern werden um den Familien-Eigen-Anteil befreit – Regelung gilt weiterhin und wird bis zum 6. Mai verlängert.
  • Internetseiten der BASFI wurden überarbeitet und werden laufend aktualisiert https://www.hamburg.de/coronavirus/kita/
  • Anlage: Hygieneanforderungen in der Kindertagesbetreuung
  • Anlage: Information für Eltern.

Auszug aus der aktualisierten Allgemeinverfügung Teil 8 Kindertageseinrichtungen
§ 26 Vorübergehende Schließung der Kindertagesstätten
(1) Die Kindertageseinrichtungen in der Freien und Hansestadt Hamburg werden bis einschließlich Mittwoch, den 6. Mai 2020 geschlossen.
(2) Die Schließung nach Absatz 1 gilt nicht für Kinder mit einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbedarf.

§ 27 Notbetreuung
(1) Es wird eine Notbetreuung in jeder Kindertageseinrichtung sichergestellt. Für Eltern, die zwingend auf eine Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind, bleiben die Kindertageseinrichtungen geöffnet. Die Betreuung steht Eltern zur Verfügung, deren Tätigkeit für die Daseinsvorsorge bedeutsam oder für die Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen oder der Sicherheit (zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Krankenhaus, Pflege, Eingliederungshilfe, Versorgungsbetriebe) notwendig ist, sowie Alleinerziehenden.
(2) In begründeten Einzelfällen kann die Betreuung auch infolge von besonders gelagerten individuellen Notfällen erfolgen.

(3) Kinder mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung sowie Kinder, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen an der Notbetreuung nach Absatz 1 nicht teilnehmen. §19 bleibt unberührt.