Der LEA engagiert sich in der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) nach § 78 SGB VIII.
Rechtliche Grundlage (*):
Nach § 78 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) sollen Träger der öffentlichen Jugendhilfe - in diesem Fall die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (BAGSFI = Sozialbehörde) - Arbeitsgemeinschaften zu unterschiedlichen Themen der Jugendhilfe anbieten.
Ziel:
Die LAG § 78 hat das Ziel, die Träger der freien Jugendhilfe an der aktuellen fachlichen Diskussion bzw. Gestaltung der Angebote der Kinder- und Jugendhilfe zu beteiligen. Für den Jugendhilfebereich ´Tageseinrichtungen für Kinder` bildet die ´LAG § 78 Kita` ein Forum für den Informations- und Fachaustausch. Außerdem werden Stellungnahmen sowie Empfehlungen für den Landesjugendhilfeausschuss (LJHA) erarbeitet.
Zusammensetzung:
Die LAG § 78 Kita setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der
- Sozialbehörde
- bezirklichen Jugendämter (Leitungen der Abteilungen für Kindertagesbetreuung),
- Kita-Verbände und Kita-Träger und
- des LEA
(*) Auszug aus Sozialgesetzbuch (SGB) VIII §78
Fünftes Kapitel Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Zweiter Abschnitt Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
§ 78 Arbeitsgemeinschaften
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind.
In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.
Auf der konstituierenden Sitzung des LEA am 15. November 2023 wurde die Wahl aufgrund der fortgeschrittenen Zeit verschoben. Sie ffand am 19. Dezember 2023 statt.
Angret Runge
Stellvertreter: n.n.