LuftballonWillkommen auf der Homepage des Landeselternausschusses Hamburg (LEA)!

Der LEA ist die offizielle gesetzliche Elternvertretung aller Hamburger Krippen, Kitas und der Nachmittags- und Ferienbetreuung an GBS-Schulen.

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Ende Mai lag der Gesetzentwurf mit den Änderungsvorschlägen zum Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG) vor. Es wurden Stellungnahmen eingereicht und einige Anregungen fanden noch Einfluss.

Im Dezember wurden die Änderungen ibeschlossen und sind mit der Veröffentlichung im Hamburgischen Gesetz und Verordnungsblatt (HmbGVBl) Nr. 37 vom 13. Dezember 2024 in Kraft getreten.

Um welche Änderungen geht es? Was müssen Eltern / Elternvertretungen / Kitas und GBS künftig beachten?

Die wesentlichen Änderungen:

  • Konkretisierung des Bildungsauftrags im Bereich der kindlichen Gesundheit
  • Regulierung und Begrenzung von Zuzahlungen
  • Gesetzliche Verankerung des Sechs-Stunden-Betreuungsanspruchs für Kinder mit Behinderung und für von Behinderung bedrohte Kinder
  • Konkretisierung der Voraussetzungen zum Abschluss des Landesrahmenvertrags
  • Gesetzliche Verankerung der Vertragskommission zum Landesrahmenvertrag
  • Gesetzliche Verankerung des in Hamburg etablierten Kita-Prüfverfahrens
  • Gesetzliche Verankerung von Gestaltungsrechten der Freien und Hansestadt Hamburg bei Pflichtverletzungen der freien Träger
  • Neuregelungen zu Besetzung und Wahlverfahren der Bezirkselternausschüsse und des Landeselternausschusses / Verbesserung der Elternmitwirkung

 

Eine entscheidende Änderung betrifft das Thema Wahlen in den Bezirkselternausschuss (BEA) und nachfolgend Landeselternausschuss (LEA):

  • KiBeG § 25 Bezirkselternausschuss: Neu:
    Es wird aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten für die Dauer von zwei Jahren eine Vertretung sowie mindestens eine Stellvertretung für den Bezirkselternausschuss gewählt. Die Wahlen finden turnusgemäß in ungeraden Jahren spätestens am 31. Oktober statt.
  • KiBeG § 25a Landeselternausschuss: Neu:
    Jeder BEA wählt aus seiner Mitte bis zu fünf Vertretungen für den Landeselternausschuss sowie jeweils mindestens eine Stellvertretung.
    Die Wahlen finden turnusgemäß in ungeraden Jahren bis zum 15. November statt. 

 

Bei einer weiteren Änderung geht es um die Laufzeit der Kita-Gutscheine:
Der neu eingefügte § 10 Absatz 1 Satz 3 KibeG ermöglicht es künftig unter bestimmten Voraussetzungen Kita-Gutscheine sowie Bewilligungsbescheide für Kindertagespflege für einen längeren Zeitraum als ein Jahr zu erlassen.

"XL-Gutschein" zum 1. Januar 2025
Kita-Gutschein (ohne Eingliederungshilfe (EGH): Im Rahmen des fünfstündigen Rechtsanspruchs mit Mittagessen ab dem vollendeten ersten Lebensjahr erhalten Familien künftig grundsätzlich einen sogenannten XL-Gutschein, der bis zum regelhaften Schuleintritt gültig ist. Familien müssen daher in vielen Fällen nur ein einziges Mal einen Antrag auf einen Kita-Gutschein stellen. Die jährliche Beantragung eines Folge-Gutscheins entfällt damit.

Eingliederungshilfe / EGH-Gutscheine (§ 26 KibeG)
Zur Entlastung von Familien mit Kindern mit (drohender) Behinderung ab dem dritten Geburtstag wird die Bewilligungsdauer von EGH-Gutscheinen für eine täglich bis zu 6-stündige Betreuung (§ 6 Absatz 4 Satz 1 KibeG) künftig an die sich aus dem erforderlichen Gutachten ergebende Geltungsdauer des Gutachtens angepasst.

Soll laut Gutachten eine weitere Begutachtung beispielsweise erst in drei Jahren erfolgen, so wird auch der EGH-Gutschein mit einer entsprechend langen Bewilligungsdauer versehen.

Wie bisher gilt weiterhin, dass Familien einen entsprechenden Antrag stellen müssen, sofern sich im Laufe der Zeit ihr Betreuungsbedarf oder z. B. die Einkommensverhältnisse ändern.

Das KiBeG in seiner Gänze einzusehen finden Sie unter hier.