Die Elternvertreter*innen (EV) werden entsprechend §24 KibeG Abs. 3 in der Zeit zwischen dem 1. September und 15. Oktober eines jeden Jahres gewählt.

Pro Gruppe einer Einrichtung wird ein/e Elternvertrete*in sowie mindestens ein/e Stellvertreter*in gewählt. In Einrichtungen ohne Gruppenstrukturen werden von allen Sorgeberechtigten einer Einrichtung für jeweils bis zu 25 der am 1. September betreuten Kinder ein/e Elternvertreter*in sowie mindestens ein/e Stellvertreter*in gewählt.

Wahlberechtigt und wählbar sind dabei die Sorgeberechtigten der betreuten Kinder. Ein Wahlverfahren ist vom Gesetz nicht vorgesehen, nach gemeinsamem Verständnis der zuständigen Behörde sowie des LEA ist aber sicherzustellen, dass für jedes betreute Kind die gleiche Anzahl von Stimmen vergeben werden kann. Dies bedeutet, dass die Sorgeberechtigten von Geschwisterkindern für jedes ihrer Kinder separate Stimmen haben.

An einigen Kitas und insbesondere auch an GBS Schulen ist nicht immer offensichtlich, ob die Kinder in festen Gruppenstrukturen betreut werden. In diesem Fall ist der Wahlmodus im Einvernehmen zwischen Einrichtungsleitung und den Sorgeberechtigten festzulegen.

Eine Wahl in Abwesenheit ist durch das Gesetz nicht ausgeschlossen und daher grundsätzlich möglich.

Die gewählten Elternvertreter*innen einer Einrichtung bilden automatisch gemeinsam den Elternausschuss. Dieser konstituiert sich bis zum 31. Oktober (siehe §24 KibeG Abs. 5) und wählt dabei aus den eigenen Reihen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter sowie einen Delegierten sowie einen stellvertretenden Delegierten für den Bezirkselternausschuss (BEA).

Die Wahlen sind von der Einrichtungsleitung zu unterstützen - u.a. durch zur Verfügungstellung von Räumlichkeiten, Informationen über gesetzliche Elternvertretung inkl. des Bezirkselternausschusses sowie der Meldung der gewählten BEA Delegierten.